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Bildung von Fischereibezirken ist verfassungsgemäß
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvL 57/79, 16.09.1985
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1. Die Vorschriften über die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke und Fischereigenossenschaften sowie die Wahrnehmung der Fischereirechte durch diese (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums der Fischereiberechtigten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Faktische Beeinträchtigungen sind nur dann als Eingriff zu werten, wenn sie zurechenbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Regulierungen eines Berufes in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt. spezifische Fragen der Berufsregelung sind damit nicht aufgeworfen. Eine berufsregelnde Tendenz des Landesfischereigesetzes käme erst dann zum Tragen, wenn Fischereigenossenschaften den Abschluß von Fischereipachtverträgen mit Berufsfischern unter Hinweis auf die gesetzliche Zielsetzung ablehnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Fischerei; Genossenschaft; Fischereibezirke; Inhalt- und Schrankenbestimmung; Eigentum Grundrechte Freiheitsrechte Berufsfreiheit Art. 14 Art. 12 Eigentumsfreiheit berufsregelnde Tendenzen