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Auch ein gemeinnütziger Verein kann durch das sog. Nebenzweckprivileg unternehmerisch tätig werden
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 88/80, 29.09.1982
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Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein gegründeten und betriebenen AG ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des BGB § 21, BGB § 22 zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.

Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der Vereinssatzung gedeckt sind
( BGHZ 56, 327 )

Eine solche nach außen getragene wirtschaftliche Betätigung muss allerdings dem idealen Ziel des Vereins untergeordnet und mit diesen vereinbar sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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