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Verfassungsmäßigkeit des Spielbankgesetz Baden-Wüttemberg
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 539/96, 19.07.2000
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Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.

Obwohl die Beschränkungen des Zugangs zu diesen Beruf an objektive Kriterien knüpft, sind sie zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden. Grundsätzlich bedarf es ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut um eine objektive Berufswahlbeschränkung zu rechtfertigen, jedoch handelt es sich beim Betreiben einer Spielbank um eine unerwünschte Tätigkeit.

Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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