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Gefährlicher Hund muss nicht als Kampfhund versichert werden/ Behörde muss Kontakt mit dem Hundehalter zwecks Feststellung der Ausbruchsicherheit des Hundes aufnehmen; § 5 LHundG NRW
VG Gelsenkirchen, AZ: 19 K 7918/17, 05.02.2018
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§ 5 Abs. 5 LHundG NRW gibt nichts dafür her, dass sich die Versicherungspolice ausdrücklich auf einen als gefährlich eingestuften Hund beziehen muss.

Die Einschränkungen der Versicherbarkeit ,,Kampfhunden" einer Versicherung ändert nichts an dem Versicherungsschutz, wenn es sich bei dem streitbetroffenen Hund nicht um einen ,,Kampfhund" im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern um einen Hund handelt, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.

Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung der Ausbruchsicherheit der Unterbringung des Hundes scheitert nicht schon daran, wenn der Hundehalter sich weigert, mit der zuständigen Ordnungsbehörde Kontakt zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins aufzunehmen, wenn die Behörde zuvor aufgefordert wurde, sie möge den Kontakt zwecks Terminvereinbarung aufnehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hundehaltung Verbot Landeshundegesetz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop