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Zum Zustandekommen von Verträgen im Internet, §§ 145 ff. BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 13/01, 07.11.2001
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Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses.

Eine derartige Erklärung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, ebenso wenig wie entsprechende Klauseln in AGB des Auktionshauses.

Im Verhältnis des Einlieferers zum Bieter ist grundsätzlich keine Partei "Verwender" im Sinne von § 1 AGBG. Es bleibt jedoch offen, ob nicht auch in diesem Verhältnis die Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. ABGB eingreift.

Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB., da der Einlieferer die Möglichkeit hat, das Biet geschehen zu steuern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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