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Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Einfriedung zum Nachbargrundstück; §§ 21 Abs. 4 WEG; 32 NachbG NRW
LG Dortmund, AZ: 1 S 202/17, 09.01.2018
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Bei dem öffentlichrechtlichen Anspruch aus § 32 NachbG NRW handelt es sich um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, über dessen Durchsetzung auch nur gemeinschaftlich im Wege eines Mehrheitsbeschlusses entschieden wird.

Hat die Gemeinschaft ermessensfehlerfrei darüber entschieden, keine Einfriedung zum Nachbargrundstück vorzunehmen, ist das gericht an diese Ermessensentscheidung gebunden.

Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Errichtung einer Einfriedung nach § 32 Abs. I NachbG NRW verpflichtet wäre, sobald ein Grundstücksnachbar eine solche von der Gemeinschaft verlangen, ergibt sich aus diesem Einwand im Umkehrschluss und auch aus § 32 Abs. 1 NachbG NRW bzw. dem WEG gerade nicht, dass die Beklagten deshalb auch im Innenverhältnis gegenüber einem Eigentümer, der eine Einfriedung des eigenen Grundstücks verlangt, zur Mitwirkung an diesem Begehren verpflichtet sind. Die interne Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt grundsätzlich durch die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses, vgl. §§ 21 Abs.1 u. 3, 23 Abs. 1 WEG, - oder wie hier durch die Ablehnung einer bestimmten Beschlussfassung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Zaun Einfriedung Grenze Grundstücksnachbar Wohnungseigentümergemeinschaft