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Zu baulichen Veränderungen einer Wohnungseingangstür, eines Klimasplittgerätes, eines Dunstabzuges und eines Kellerraumes
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/17, 05.01.2018
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Weist eine ausgetauschte neue Wohnungseingangstür ein dreifach getäfeltes Design mit drei Querstegen im Landhausstil auf, stellt dies eine bauliche Veränderung dar, wenn das Türblatt zuvor keine Verzierungen aufwies.

Ein in die Mitte der Tür eingebohrtes Sicherheitsschloss als nicht zum Türdesign gehörender Fremdkörper zerstört die Symmetrie des Gesamtbildes. Diese optische Veränderung müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen.

Ein Klimasplittgerät auf dem Dachboden stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Wohnungseigentümer ist nicht als Handlungsstörer für die Installation des Dunstabzugs verantwortlich, wenn der Dunstabzug vom Rechtsvorgänger installiert wurde. Denn in diesem Falle trifft ihn keine persönliche eine Rückbaupflicht.

Der bloße Umstand, dass die Entlüftungseinrichtung ihre Wohnung bedient, genügt nicht. Das kann allenfalls dazu führen, dass sie als Zustandsstörer zur Duldung von Einwirkungen auf ihr Sondereigentum verpflichtet sind, die zur Beseitigung der rechtswidrig erfolgten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erforderlich sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungstür