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Eine Funktionsvollmacht berechtig nicht für Rechtsgeschäfte die beurkundungsbedürftig sind
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 309/01, 28.11.2002
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Eine Funktionsvollmacht berechtigte nicht zur Vertretung eines Betriebes beim Abschluss eines beurkundungs-bedürftigen Vertrages.

Grundsätzlich bedarf es der Vollmacht keiner Form, auch wenn das erstrebter Rechtsgeschäft formbedürftig ist. Ausnahme ist jedoch, wenn durch die Vollmacht der Zweck der Formbedürftigkeit (hier der Warnfunktion bei Grundstückverträgen) verfehlt werden würde.
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Keywords: Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Gebäude - Berechtigung zur Vertretung eines Betriebes beim Abschluß eines beurkundungsbedürftigen Vertrages kraft Funktionsvollmacht - Wirksamkeit der Vertretung der Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR - Umfang einer Funtionsvollmacht - Verwehrung der Berufung auf die mangelnde Vertretung bei Abschluß eines Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben