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Kein Schadensersatz der Wohnungseigentümer untereinander bei verspäteter Hausgeldzahlung §§ 280 Abs. 1 BGB; 21 Abs. 4, 28 Abs. 2 und 5 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/16, 10.02.2017
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Der Anspruch auf Zahlung des Haus- oder Wohngeldes steht nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Vielmehr ist alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

Da die interne Willensbildung des Verbands den Wohnungseigentümern obliegt, ist eine auf § 21 Abs. 4 WEG gestützte Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, wenn deren Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung verlangt wird.

Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen.
Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass es die Treupflichten der Wohnungseigentümer untereinander dort ihre Grenzen finden, wod er Gesetzgeber eine eindeutige Kompetenzzuweisung vorgenommen hat. Da Hausgelder nur dem Verband (§ 10 Abs. 6 WEG) geschuldet werden, kann auch nur der Verband (Eigentümergemeinschaft) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Hausgeldzahlungen geltend machen.

In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers nur gegen den Verband selber, wenn dieser (vertreten durch den Verwalter) es versäumt hat, die Hausgelder zeitnah einzutreiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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