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Anspruch auf Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters; § 553 Abs. 1 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 20 C 212/17, 13.11.2017
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Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

Ein längerer Auslandaufenthalt stellt ein berechtigtes Interesse des Mieters an der teilweisen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung an einen Dritten dar. Der Grund für den Auslandsaufenthalt ist unerheblich.

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Einkommensverhältnisse, Schufa-Auskunft oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Untermieters. Denn der Untermieter ist nicht Mieter des Vermieters. Mietschuldnerin bleibt der Hauptmieter.

Kann der Vermieter keine berechtigten Gründe vorbringen, die in der Person des Untermieters begründet sind oder den berechtigten Interessen des Vermieters zuwider laufen, muss er die Untervermietung gestatten.

Allein die Abwesenheit und fehlende Erreichbarkeit des Hauptmieters stellt keinen wichtigen Grund dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Untervermietung Zustimmung Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop