Detailansicht Urteil
Anspruch auf Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters; § 553 Abs. 1 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 20 C 212/17, 13.11.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 349/13, 11.06.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 210/13, 08.01.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/08, 11.11.2009
-
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 148/06, 02.08.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Untervermietung Zustimmung Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Garage Anfechtungsklage Kündigung Teilungserklärung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Veränderung Beschluss Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Mietminderung Miete Nutzungsentschädigung Wurzeln Verwaltungsbeirat Protokoll Arzthaftung Abschleppen Wirtschaftsplan Abmahnung Beirat Schimmel Einstimmigkeit Verkehrsunfall Verwalter Makler Sondereigentum Treppenlift Jahresabrechnung Kurioses Tierhaltung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!