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Zum Schallschutz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verjährung und hohen Beseitigungskosten; §§ 21 Abs. 4 u. 5 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 36/16, 23.05.2017
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1. Für den in einer Wohnungseigentumsanlage zu gewährenden Schallschutz sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte maßgeblich, sofern nicht die Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz enthält, die über den Mindeststandard hinausgehen.

Dies gilt auch, wenn lediglich ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn vorher über einen langen Zeitraum ein Bodenbelag mit einem höheren Schallschutz verlegt war (vgl. BGH NJW 2015, 1442).

Anders ist dies jedoch zu sehen, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke, etwa im Rahmen eines Dachgeschossausbaus, eingegriffen wird.

2. Auch eine hohe finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer steht der Instandsetzung bei unaufschiebbaren Sanierungsmaßnahmen nicht entgegen; diese ist lediglich bei der Auswahl zwischen verschiedenen Sanierungsmethoden zu berücksichtigen.

3. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ist, sofern es wie hier um die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums geht, grundsätzlich unverjährbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Maßnahme erstmalige herstellung des geschuldeten Zustandes Rechtsanwalt Frank Dohrmann Lärmbelästigung Geräusche Krach Störung Bottrop