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Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss für den Laien verständlich sein; § 28 Abs. 3 WEG
AG Ratzeburg, AZ: 11 C 6/16, 12.04.2017
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Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gem. § 28 III WEG eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (BGH NJW 2010, 2127, 2128; 2012, 1434, 1436).

Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.

Den Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist, genügt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden.

Wird die Instandhaltungsrücklage unter den Ausgaben dargestellt, entspricht dies nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nachvollziehbarkeit Verständlichkeit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop