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Zwei Versionen einer Jahresabrechnung: Beschluss muss eindeutig festlegen, welche Version genehmigt wurde ; §§ 21 Abs. 4, 28 WEG
AG München, AZ: 481 C 15671/16, 24.03.2017
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1. Ein Beschluss, der nicht ausreichend bestimmt ist, entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, § 21 Abs. 4 WEG und ist daher auf fristgerechte Anfechtung für ungültig zu erklären.

Maßgeblich ist dabei der Wortlaut des Beschlusses. Für dessen Auslegung kann auch der Protokollinhalt herangezogen werden, nicht aber Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, außer wenn diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind oder wenn darauf Bezug genommen wurde.

2. Existieren zwei Versionen einer Jahresabrechnung, eine, die mit der Einladung versandt wurde, und eine, die in Teilen nachträglich korrigiert wurde, ist es zulässig, bis zur Abstimmung noch einzelne Änderungen am Entwurf der Abrechnung vorzunehmen.

In diesem Fall muss aber die Beschlussfassung zweifelsfrei erkennen lassen, welche Fassung der Abrechnung von der Genehmigung der Wohnungseigentümer erfasst ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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