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Kein Anspruch auf Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme bei unbestimmten Sachverhalt; §§ 21 Abs. 3 u. 4 WEG; 3, 9 Abs. 1 EnEV
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 44/16, 28.09.2016
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1. Die Anfechtung von "Negativ-Beschlüssen" ist nur dann begründet, wenn der klagende Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme bzw. auf die konkrete, mehrheitlich abgelehnte Beschlussfassung hat, was nur dann der Fall ist, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung insoweit auf Null reduziert ist.

2. Allein die Behauptung eines bestimmten W/m²K-Wertes kann nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die EnEV begründen, wenn dieser Wert bereits im Vorfeld der Versammlung streitig war, sondern allenfalls ein entsprechendes Energiegutachten beschließen, nicht aber sogleich einen Beschluss zur Dämmung fassen dürfen.

3. Ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung und auch schlüssige Darlegung der entsprechenden Informationen vor der Beschlussfassung wäre ein gleichwohl gefasster positiver Beschluss wegen Ermessensfehler rechtswidrig gewesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Negativbeschluss Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop ERsetzungsbeschluß