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Keine Rückabwicklung des KFZ-Kaufvertrages wenn Verkäufer zum Hersteller in keinem Vertretungsverhältnis steht, § 166 BGB
OLG Hamm, AZ: 2 U 74/17, 29.06.2017
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1. Bei Kauf einen Fahrzeuges mit eingebauter „Schummel-Software“, welche den Schadstoffaustausch verfälscht, haftet der Verkäufer, wenn er ein anderer als der Herstelle ist, und keine Wissenszurechnung in einem Vertretungsverhältnis in Betracht kommt.

2. Die Klage eines Käufer über ein solches Fahrzeug bedarf der Kausalität. Falls der Hersteller keine genauen Stickoxydausstoß angibt, ist dies auch keine begründete Erwartung des Durchschnittskäufers.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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