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Weiterverkauf vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuges, ursprünglicher Verkäufer haftet, § 439
LG Bonn, AZ: 15 0 41/16, 07.10.2016
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Ein Fahrzeug bei dem die Emissionswerte verfälscht werden, entspricht nicht den objektiv, berechtigen Erwartungen eines Durchschnittskäufers oder eignet sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung, ist solches Fahrzeug nach § 439 BGB mangelhaft ist.

Ein von den Parteien vorausgesetzter Zweck kann auch der Weiterverkauf sein.

Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann gegeben, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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