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Zum Schadenersatz wegen Betrugs und vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung durch VW
LG Arnsberg, AZ: 2 O 234/16, 24.03.2017
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Nach § 346 Abs.1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, wenn dem Erklärenden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.

Ein betroffenes Fahrzeugtäuscht mithin im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vor, als er im Fahrbetrieb entsteht. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden.

Ein solches Fahrzeug entspricht den objektiv berechtigten Erwartungen nicht, und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434. Der Käufer kann Rücknahme des Fahrzeuges und Rückgabe des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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