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Zur falschen Preisauszeichnung im Internet, § 119 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 79/04, 26.01.2005
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Angebote auf einer Internetseite sind nicht verbindlich, sondern fordern lediglich die Kaufinteressenten zum Angebot auf („invitatio ad offerendum“). Der Internetseiten-Betreiber besitzt kein Rechtsbindungswillen, weil er sonst direkt mit jeden der auf seiner Seite etwas bestellt einen Vertrag abschließen würde.

Falls einem Internet-Verkäufer ein Fehler bei der Preisauszeichnung geschieht, so kann er diesen nach § 119 I BGB anfechten.

Hat der Verkäufer die falsch ausgezeichnete Ware bereits an den Käufer geliefert, und erst im Nachhinein den Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die versendete Ware gemäß § 812 BGB vom Käufer herausverlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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