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Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung verjähren nicht
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 104/09, 17.02.2012
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Der Mieter hat Zeit seines Mietverhältnisses den Anspruch auf Reparatur und Mangelbeseitigung und kann diese vom Vermieter einfordern.


Der Vermieter ist verpflichtet während der gesamten Mietzeit das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten auch ungeachtet davon, ob der Mieter die Mängel in dem Mietobjekt bereits längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Zu dem Urteil Stellung nehmend, kann erwähnt werden, dass bestimmte Mängel bzw. Schäden Folgeschäden nach sich ziehen können.
Eine defekte Heizung beispielsweise, kann Feuchtigkeitsbildung begünstigen, wodurch Schimmel entstehen kann.
Bestünde eine angemessene Frist von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Mangels an gerechnet, nach der der Mängelbeseitigungsanspruch verjährt, wäre dem Mieter aus finanziellen Gesichtspunkten mehr daran gelegen, den Mangel innerhalb dieser Frist beheben zu lassen, als wenn er sich unbefristet Zeit lassen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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