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Keine Hinweispflicht bei Öffentlichen Ausschreibungen wenn Bodenkontaminationen zu erwarten sind, § 133, 157 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 67/11, 22.11.2011
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Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Aufklärungspflicht Ausschreiben Grundstücke Konataminationen Boden Mehrvergütungsanspruch Leistungsbeschreibung Bieter