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Haftung des Anschlussinhabers für den eigenständigen Kommunikationsaufbau durch einen Dialer
AG Torgau, AZ: 2 C 189/03, 03.07.2003
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Zu den Sorgfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen.

Der Anschlussinhaber haftet bei Einwahl selbst dann falls diese durch seinen Sohn oder durch den Rechner selbst geschieht.

Es genügt für die Abgabe einer Willenserklärung und damit für das Zustandekommen eines Vertrages, wenn es dem Handelnde aus Sicht eines objektiven Beobachters ersichtlich war, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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