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Zum Streitwert eines Wirtschaftsplanes- keine Heraufsetzung des Streitwertes von Amts wegen bei rechtskräftiger Entscheidung; § 49a GKG
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
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Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Nach § 49a GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung festzusetzen. Dabei darf er das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten, § 49 Buchst. a Abs. 1 S. I Buchst. GKG. Darüber hinaus darf der Wert in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen, § 49 Buchst. a Abs. 1 S. 3 GKG.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.

Offen bleiben kann, ob hier zudem eine Addition im Hinblick auf die
Einzelinteressen der Kläger zu 1) und 2) einerseits sowie der Kläger zu 3) und 4)
andererseits in Ansehung der Vorschriff des § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG geboten gewesen wäre, da dies allenfalls zu einer weiteren Heraufsetzung des Streitwerts führen könnte, nicht aber zu der hier begehrten Herabsetzung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop