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Bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 110/11, 20.06.2012
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop §§ 552 539 BGB Sanierung Duldung Mieter Vermieter Modernisierung Modernisierungsmaßnahme Kosten Eigenregie Eigenleistung des Mieters Zustimmung Verbesserung vorher nachher
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