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Keine Begründung von Sondereigentum durch bauliche Erweiterung der Wohnung/ Beschlüsse sind objektiv auszulegen; ; §§ 5, 14, 22 WEG
OLG München, AZ: 32 Wx 121/06, 05.10.2006
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Die Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses hat objektiv und normativ zu erfolgen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.

Der durch einen Anbau entstehende neugeschaffene Raum ist Gemeinschaftseigentum. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieser Raum, da er bei der Errichtung der Teilungserklärung noch nicht vorhanden war, nicht als Sondereigentum ausgewiesen ist.

Die durch einen zusätzlichen Raum entstehende intensivere Nutzungsmöglichkeit muss nicht nach § 14 Nr. 1 WEG geduldet werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Vergleich zu einer früheren Nutzung tatsächlich eine intensivere Nutzung stattfindet. Entscheidend ist bei einer objektiven und generalisierenden Betrachtungsweise, dass eine intensivere Nutzung möglich ist, an der die Antragsteller im Falle des Ausspruchs der begehrten Verpflichtung später nicht gehindert werden könnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Erweiterung Vergrößerung Bottrop Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung