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Erker ist bauliche Veränderung/ Ausschluss eines Wohnungseigentümers durch Nichteinladung zur WEG-Versammlung führt zur Nichtigkeit des Beschlusses; §§ 14, 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 179/02, 21.11.2002
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Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG hat ein Wohnungseigentümer nur eine solche bauliche Veränderung hinzunehmen, durch die ihm kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es vielmehr -, wenn die bauliche Maßnahme zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks geführt hat. Dabei liegt die Feststellung, ob eine nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks eingetreten ist, weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet.

Geht es um die Veränderung des optischen Gesamteindrucks, ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn anstelle eines Ortstermins für die Beurteilung des Objektes auf zu den Akten gereichte Lichtbilder abgestellt wird.

Von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann zwar nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, also von der Straße, vom Hof oder Garten oder auch von der Wohnung eines anderen Eigentümers aus sichtbar ist.

Nicht entscheidend ist aber, ob die Veränderung aus bestimmten Positionen, etwa aus dem Sondereigentum des sich gestört fühlenden Wohnungseigentümers, sichtbar ist. Für die Beurteilung des Nachteils ist vielmehr allein maßgeblich, ob die Veränderung generell von außen her wahrnehmbar ist.

Ein etwaiger, die Zulässigkeit der baulichen Veränderung bejahender, Mehrheitsbeschluss ist nicht nichtig, er kann nur gemäß §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt werden. Ein Beschluss ist aber deshalb nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung, wenn ein Eigentümer von der Mitwirkung an der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen wurde, indem er hierzu nicht geladen worden ist.

Ein Stimmverbot nach § 25 Abs. 5 WEG hat nicht den Fortfall des Teilnahmerechts eines Wohnungseigentümers zur Folge.

An einem Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtigkeit Beschlussfassung Teilnahmerecht Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop