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WEG-Beschlüsse können unter einer zeitlich befristeten Bedingung gefasst werden; §§ 23 WEG; 158 BGB
OLG Köln, AZ: 16 Wx 142/04, 22.09.2006
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Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse über die Genehmigungen von Jahresabrechnungen in rechtlich zulässiger Weise unter den Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung stellen. Es handelte sich hierbei um eine Beschlussfassung unter einer aufschiebenden Bedingung, die gemäß § 158 I BGB zulässig ist.

Da der Beschluss der Eigentümerversammlung ein Rechtsgeschäft darstellt, finden grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Rechtsgeschäfte Anwendung. So ist etwa ein genehmigender Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat rechtlich wirksam.

Gegenstand einer Bedingung nach § 158 BGB kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. So kann auch das freie Belieben einer mitwirkenden Partei zur Bedingung eines Rechtsgeschäfts gemacht werden, sog. Potestativbedingung.

Die aufschiebend bedingte Beschlussfassung verstößt nicht gegen den wohnungsrechtlichen Grundsatz, die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch klare Beschlussfassungen aufrecht zu erhalten, wenn der Beschluss eine Erklärungsfrist des Beschwerdeführers von 14 Tagen vorsieht, so dass nach Ablauf dieser kurzen Frist Klarheit über die Zustimmung oder Ablehnung besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bedingungsfeindlich 14 Tage Rechstanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung Abstimmung Beschlussfassung