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Zum Trittschallschutz in einer Eigentümergemeinschaft/ Zum wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses unter einer Bedingung; §§ 15, 23 Abs. 3 WEG; 158, 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/16, 12.07.2017
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Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich "nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz" ergeben (vgl. zu dem Begriff BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725), ist im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen.

Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse gem. § 23 Abs. 3 WEG auch außerhalb der Eigentümerversammlung im schriftlichen Beschlussverfahren fassen.

War ein Beschluss im schriftlichen Verfahren nicht zustande gekommen, weil ein Miteigentümer eine Nein-Stimme abgegeben hatte, führt die Feststellung des Zustandekommens dieses Beschlusses nur zur Anfechtbarkeit.

Ein Wohnungseigentümer kann eine zunächst verweigerte Zustimmung im schriftlichen Verfahren später noch korrigieren und mit „Ja“ stimmen.

Der Verwalter kann den Beschlussantrag als angenommen festgestellen und diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht.

Zwar wird vertreten, dass trotz Verkündung des Umlaufbeschlusses durch den Initiator als angenommen bei fehlender Zustimmung sämtlicher Eigentümer ein Nichtbeschluss vorliege, da der Mangel der Allstimmigkeit hierdurch nicht geheilt werden könne (LG München I, Urteil vom 18.07.2013 - 36 S 20429/12).

Richtigerweise ist vielmehr davon auszugehen, dass das Allstimmigkeitserfordernis in § 23 Abs. 2 WEG dahingehend abdingbar ist, dass im schriftlichen Beschlussverfahren ein positiver Beschluss auch dann zustande kommt, wenn die allstimmige Zustimmung nicht vorliegt.

Soweit die Zustimmung lediglich per Telefax an die Verwalterin übermittelt wurde, genügt dies nicht den Anforderungen an die Schriftform gem. § 126 BGB, führt aber ebenfalls nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, weil das in § 23 Abs. 3 WEG geregelte Schriftformerfordernis abdingbar ist.

Der Umstand, dass von der Wohnung ein Wanddurchbruch zu einem Abstellraum und der Einbau einer Tür erfolgt ist, reicht allein nicht aus, dass dieser Raum zweckwidrig als Wohnraum genutzt wird.

Bei Ansprüchen, die den Wohnungseigentümern als Mitgläubigern zustehen, kann eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Rechtsverfolgung gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommen, die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die der Gemeinschaft zustehende Leistung von der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber § 432 BGB eine Sonderregelung enthält (BGH, Beschluss vom 02.10.1991 - V ZB 9/91).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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