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Wohnungseigentümer muss Wohnungstür nicht selber austauschen/ Keine Beschlussfassung über entstandene Kosten ohne konkrete Rechnungsbelege
AG Essen, AZ: 196 C 87/13, 02.09.2013
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Ein Beschluss, der die Übernahme sämtlicher in der Vergangenheit angefallenen Rechnungen zum Gegenstand hat, ist nichtig, da die Rechnungen zwecks Prüfung im Einzelfall konkret zu bezeichnen sind.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer zum Austausch einer zerstörten Wohnungseingangstür verpflichtet ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Denn zum einen können Wohnungseigentümer per Beschluss nicht zur Leistung, sondern nur zur Kostentragung verpflichtet werden, zum anderen sind Wohnungseingangstüren Gemeinschaftseigentum, deren Instandsetzung der Gemeinschaft obliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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