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Mieter kann als Zustandsstörer auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden; § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 112/06, 01.12.2006
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Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird.

Dem steht nicht entgegen, dass der Mieter nicht berechtigt ist, wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung vorzunehmen, wenn er nicht auf Beseitigung der Störung, sondern lediglich auf deren Duldung und damit auf eine ihm auch rechtlich mögliche Handlung in Anspruch genommen wird.

Dass der Mietvertrag zur Nutzung der Wohnung in dem bestehenden Zustand berechtigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt nur schuldrechtlich, also lediglich in dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf bloße Duldung der Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands gerichtet sein (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660). Eine solche beschränkte Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Störer für die Beeinträchtigung verantwortlich sind, da jeder Störer nur in dem Maße haftet, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitwirkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche veränderung § 22 WEG Rechtsanwalt Frank DOhrmann beseitigung