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Zu den Grenzen von Gebrauchsregelungen, § 10 Abs. 2 WEG/ Zur Unwirksamkeit von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan; § 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
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Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen (BGH, Urteil vom 11.10.2013, Az. V ZR 271/12).

Die Jahresabrechnung 2014 enthält eine unzulässige Rechnungsabgrenzung, wenn im
Jahr 2014 insgesamt statt 12 Darlehensraten 13 Raten vom Konto abgeflossen sind und die Rate für Januar 2015 bereits am 30.12.2014 gebucht worden ist.

Umfasst die Jahresabrechnung für eine 3er-WEG insgesamt 24 Seiten, fehlt es an einer verständlichen Darstellung fehlt es an einer verständlichen Abrechnung und ist angesichts des Umfangs der Abrechnung geeignet, einen Eigentümer von einer genauen Überprüfung abzuhalten.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Enthält der Einzelwirtschaftsplan einen Zahlendreher, der dazu führt, dass einem Wohnungseigentümer eine andere Kostenverteilung als die vereinbarte zugewiesen wird, entspricht der Einzelwirtschaftsplan nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Jede Gebrauchsregelung, die durch eine Mehrheitsentscheidung begründet werden konnte und begründet wurde, kann auch nach jahrzehntelanger Übung durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss wieder abgeändert oder aufgehoben werden.

Bei der Veränderung der ,,Müllplatzes" handelt es sich nicht um eine bauliche Änderung, sondern um eine Nutzungsregelung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (BGH, Urteil vom 08.04.2016, Az. V ZR 191/15).

Eine bloße Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 WEG kann nicht unter Rückgriff auf den Kompensationsgedanken angenommen werden, vielmehr liegen auch dann gegenständlich begrenzte Sondernutzungsrechte vor. Mit der Überlassung einer
gleichwertigen Fläche zur Alleinnutzung wird die Entziehung der Mitgebrauchsberechtigung an den übrigen Flächen nur ideell und wirtschaftlich, nicht aber rechtlich kompensiert (BGH, a.a.O.). Diese rechtliche Bewertung ist darüber hinaus im Hinblick auf andernfalls entstehende Abgrenzungsprobleme zwischen Gebrauchsregelung und Begründung eines Sondernutzungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vorzugswürdig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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