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Geleistete Ist-Vorauszahlungen sind in die Jahresabrechnung einzustellen/ Frage nach einer Vertretungsvollmacht ist noch keine Zurückweisung gem. § 174 BGB/ Beschlusskompetenz für Rauchwarnmelder auch in NRW
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung
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Die Frage, ob in NRW eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz für die Wartung von Rauchwarnmeldern besitzt, wurde nach dem LG Dortmung (1 S 437/15) nunmehr auch vom LG Düsseldorf positiv beantwortet.
Leider haben sich beide Entscheidungen nicht mit der Entscheidung des BGH (V ZR 238/11) auseinandergesetzt, der für Hamburg und der dort geltenden LBauO entschieden hatte, dass dann, wenn die Landesbauordnung die Wartung dem Wohnungseigentümer auferlege, von einer Beschlusskompetenz auszugehen sei. In NRW ist der unmittelbare Besitzer der Wohnung jedoch wartungspflichtet, mithin bei vermietetem Eigentum der Mieter.
Das Argument, das der Eigentümer seinen Mietvertrag entsprechend der wohnungseigentumsrechtlichen Lage anpassen müsse, mag für neue Mietverträge gelten, bei Verträgen, die vor Beschlussfassung geschlossen wurden und keine Regelung über die Wartung von Rauchwarnmeldern enthalten, lässt das Landgericht allerdings offen, wie eine einseitige Vertragsänderung nach geltendem Recht durchgesetzt werden könnte.
Damit ist in NRW wohl weitgehend geklärt, dass eine Beschlusskompetenz für die Wartung von Rauchwarnmeldern besteht, auch wenn es hierfür wohl keine dogmatische Herleitung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung gibt.
Wenn es alle so machen, dann wird es schon richtig sein. Lemming-Rechtsprechung.