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Haftung der Eltern für ihre Kinder bei Auslandstelefonaten, § 832 BGB
LG Berlin I, AZ: 18 O 63/01, 11.07.2001
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1. Wenn Eltern ihren Kindern lediglich Auslandstelefonate oder bestimmte Nummern verbieten, haften sie immer noch nach § 832 für ihre Kinder.
2. Ein Vertreten-Müssen liegt schon dann vor, wenn die Eltern ihre Kind den ungehinderten Zugang zu ihrem Computer gewährt haben. § 108 Abs. 1 BGB findet im Vertragsverhältnis der Parteien zueinander vorliegend keine Anwendung.
3. Selbst bei anderer Auffassung führt § 108 Abs. 1 BGB allerdings nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der mit dem Anbieter der Software geschlossenen Verträge. Vielmehr sind diese in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Anscheinsvollmacht auch durch den Minderjährigen verursachten Verbindungen wirksam zustande gekommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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