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Kein Erlöschen nach § 362 I BGB durch Zahlung an einen Betreuten
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 234/14, 21.04.2015
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1. Die Zahlung an einer betreuten Person, für die ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
2. Der Betreute ist kraft Gesetz wie ein beschränkt Geschäftsfähiger anzusehen, durch Auszahlung des Kontoguthabens wird er zwar Eigentümer des Geldes, jedoch erlischt der Anspruch mangels Empfangszuständigkeit gemäß § 362 I BGB nicht. Sie bedürfen nach
§ 107 BGB die Einwilligung des Vertreters um erfüllt zu werden.
3. Ist der Betreute nicht mehr in der Lage, das ausgezahlte Geld herauszugeben, so hat die Bank keinen Anspruch aus § 812 I 1, § 818 II BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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