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Bei Anbietern von EDV-Software besteht eine besonders umfangreiche Aufklärungspflicht.
OLG Hamm, AZ: 12 U 26/07, 08.08.2007
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1. Ein Unternehmen ist bereits bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, den Vertragspartner ausgiebig zu beraten und aufzuklären, wenn es sich dazu verpflichtet diesem eine Standard- und Spezialsoftware zu liefern und zu installieren, bei dem der Datentausch zwischen dem Warenwirtschaftssystem des Bestellers und seinen Kunden ermöglicht werden soll. Hierzu gehörte insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme.
2. Der Rücktritt ist auch nicht nach den §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB ausgeschlossen. Die Beklagte ist für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigt, nicht allein oder weit überwiegend verantwortlich. Letzteres verlangte ein solches Übermaß an Verantwortlichkeit, welches im Fall eines Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB den Anspruch ausschließen würde. Eine derartige überwiegende Mitverantwortlichkeit der Beklagten für das Scheitern des Vertrags liegt nicht vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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