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Abschleppunternehmer darf im Auftrag der Polizei Inkassotätigkeiten ausüben
OLG Düsseldorf, AZ: I-20 U 1/03, 25.02.2003
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Das OLG Düsseldorf hat seine bisherige Rechtsprechung zur verbotenen Inkassotätigkeit eines Abschleppunternehmers im Auftrag der zuständigen Behörden wegen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz aufgegeben und vertritt nunmehr die Auffassung, dass ein Abschleppunternehmer aufgrund seines hoheitlichen Handelns nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er die Abschleppkosten vom abgeschleppten Fahrzeugführer einfordert, indem er das Fahrzeug bis zur Zahlung der Abschleppkosten zurückbehält.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist dogmatisch nicht tragbar.

Ein Abschleppunternehmer. der seine eigene (privatrechtliche) Rechnung gegenüber die ihn beauftragende Behörde beim Verantwortlichen i.S.d. § 44 PolG NRW geltend macht, soll als Bote eines auszuübenden Zurückbehaltungsrechts dienen, um dem Erstattungsanspruch der Behörde geltend zu machen ( vgl. OVG Münster DVBL 83, 1074 ). Denkt man die Rechtsauffassung des BGH konsequent zu Ende, müsste der Abschleppunternehmer als hoheitlich Handelnder, dem die Befungnis zur Kosteneintreibung durch die Behörde aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (!) gestattet wurde, seine Kosten nach § 77 VerwVollstreckungsG NRW beim Verantwortlichen vollstrecken können.

Dies kann nicht richtig sein, so dass die Feststellung des hoheitlichen Handelns des Abschleppunternehmers sich wenn überhaupt nur auf die Verwahrung, nicht aber auf die Eintreibung von Kosten beziehen kann: § 46 III Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 77 VerwVollstreckungsG NRW !!!Es wird verkannt, dass die Behörde als Auftraggeber des Abschleppunternhmers Rechnungsempfänger sein muss und nicht der Verantwortliche des abgeschleppten Fahrzeugs. Ferner hat das OLG Düsseldorf übersehen, dass die Behörde gem. § 46 III PolG NRW ihre Auslagen ( Rechnung des Abschleppunternehmers ) beim Verantwortlichen geltend machen kann. Eine solche Rechnung wurde aber nie erteilt, so dass bis zur Rechnungsstellung allenfalls ein Freistellungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Dass einer privatrechtlichen Rechnung allein aus praktischen Gründen hoheitlichen Charakter zukommen soll, kann nicht überzeugen.

Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom BGH ( Urteil vom 26.01.2006, Az.: I ZR 83/03 ) mit anderer Begründung bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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