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Zur Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu anderen Zwecken als der Instandhaltung; §§ 21, 28 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/13, 16.07.2014
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Grundsätzlich widerspricht es der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsrücklage und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn diese für andere Maßnahmen, etwa zum Ausgleich von Wohngeldausfällen, verwendet wird.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine vorhandene Instandhaltungsrücklage wieder aufzulösen, liegt nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, von dem durch Mehrheitsbeschluss nicht abgewichen werden darf, wenn dies nicht zur Unterschreitung der von § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gebotenen Sicherheit führt.

Für die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses kann es damit, abgesehen von Feststellungen zur Höhe der seinerzeit vorhandenen Instandhaltungsrücklage, auch eine Rolle spielen, welche absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen in der nächsten Zeit anstanden und welchen Kapitaleinsatz sie erforderten, ferner welche Aussichten vorhanden waren, einerseits die Rückstände doch noch einzutreiben und andererseits die Rücklage wiederaufzufüllen.

Bei der Auslegung von Beschlüssen von Wohnungseigentümergemeinschaften ist aber von dem Wortlaut auszugehen.

Wird durch den zu beurteilenden Beschluss durch seine allgemein gehaltene Fassung ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet als es notwendig wäre, um die zu Jahresbeginn regelmäßig auftretenden Engpässe wegen Begleichung von auf das ganze Jahr bezogener Verpflichtungen, die im Laufe des Jahres durch die Einnahmen wieder gedeckt werden, durch Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage bedienen zu können, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die kurzfristige Inanspruchnahme von Beträgen der Instandhaltungsrücklage bei gesichert erscheinender zeitnaher Rückführung durch Einnahmen kann dagegen zulässig sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandsetzungsrücklage Entnahme Zweckwidirgkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop