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Unbewusstes Auseinanderfallen vom objektiv Erklärten und subjektiv Gewollten beim Toilettenpapierkauf § 119 I Alt. 1 BGB
LG Hanau, AZ: 1 O 175/78, 30.06.1978
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1. Eine Willenserklärung bei der unbewusst das objektiv erklärte und subjektiv gewollte auseinanderfallen kann nach § 119 I Alt. 1 angefochten werden. Von der Erklärenden wird nicht erwartet, dass sie die veraltete Mengenbezeichnung „Gros“ (12 x 12) kennt.
2. Es widerspricht völlig der Lebenserfahrung, dass jemand als Vertreterin einer Schule, die nur als kleines Institut zu bezeichnen ist, auf einen Schlag 3600 Rollen Toilettenpapier à 1000 Blatt bestellt, eine Menge, die den Bedarf des Hauses auf mehrere Jahre gedeckt hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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