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Jahresabrechnung kann unter Vorbehalt der Nachprüfung einzelner Positionen Beschlossen werden; §§ 21, 28 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 16/17, 13.09.2017
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Behält sich die Wohnungseigentümergemeinschaft vor, über die Jahresabrechnung erneut zu beschließen, wenn die Nachprüfung einer Position hier einen Fehler ergeben hätte, ist ein derartiger Beschluss zulässig, wenn der Schwerpunkt der Beschlussfassung sich auf das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verwalter in bezug auf Schadensersatzansprüchen erstreckt.

Der Beschluss enthält auch eine durchführbare Regelung, denn aus dem Beschluss wird hinreichend deutlich, dass die Jahresabrechnung genehmigt wird, lediglich einzelne Kostenpositionen sollen später nachgeprüft werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Bedingung Vorbehalt Wohnungseigentümergemeinschaft