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Wohnungseigentümer müssen nach der Heizkostenverordnung abrechnen/ Erhöhung der Hausgelder zur Finanzierung eines Rechtsstreites zulässig; §§ 21, 28 WEG; 3 HeizkostenVO
AG Potsdam, AZ: 31 C 45/16, 20.04.2017
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1. Werden die Stromkosten für die Heizungsanlage nach Miteigentumsanteilen umgelegt, entspricht dies nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da § 3 Heizkostenverordnung auch in einer Eigentümergemeinschaft zwingend anzuwenden ist.

Eine Anfechtung ist nicht gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn es nur um Kleinbeträge geht, da die grundsätzliche Frage zur Klärung steht, wie ordnungsgemäß entsprechend der Heizkostenverordnung abgerechnet wird.

2. Eine Hausgelderhöhung wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens ist zulässig, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten damit abzudecken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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