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Keine vorvertragliche Schadenersatzpflicht mangels fehlender Aufklärung über die Versicherung einer Immobilie
LG Essen, AZ: 3 O 56/02, 09.09.2002
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1. Beim Verkauf einer gewerblichen Immobilie ergeben sich keine vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo; §§ 280 I, 241 II, 311 II), falls sich die Parteien darüber einig sind, dass die Immobilie nicht in einen abgeschlossenen Rahmenvertrag zur Wohngebäudeversicherung einbezogen ist.
2. Es bedarf keiner Aufklärung durch die eine Partei über eine Versicherungspflicht, da die andere Partei hinsichtlich des Forderungsüberganges nach den genannten Vorschriften nicht bessergestellt werden kann, wenn es an diesem Vertragsschluss fehlt und nunmehr der Beklagten der Vorwurf gemacht wird, sie habe den Abschluss des Vertrages durch pflichtwidrige Nichtaufklärung verursacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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