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Verschweigen eines wesentliches Vertragpunktes bei Kauf einer Eigentumswohnung §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
LG Bonn, AZ: 10 O 441/13, 25.07.2015
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1. Die Vertragspartei muss von der anderen Vertragspartei über die wesentlichen Vertragspunkte beim Vertragsschluss aufgeklärt werden, sonst mach sie sich schadenersatzpflichtig § 280 I, 241 II, 311 II.
2. Der auf Verschulden bei Vertragsschluss beruhende Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Der Geschädigte, der aufgrund des schadenstiftenden Verhaltens einen Vertrag geschlossen hat, kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das Zustandekommen des Vertrages stehen würde. Er hat somit einen Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und auf Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen.
3. Das Verschweigen über ein ausstehendes Bauprojekt, welches die Sicht auf den Rhein verwehrt, ist für die Willensbildung wesentlich. Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung mit Rheinsicht ist durch eine Täuschung entstanden, der Verkäufer ist zum Ersatz des dadurch entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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