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Kein sofortiges Anerkenntnis nach Konkretisierung des Klageantrages; § 93 ZPO
OLG Hamm, AZ: I-30 W 61/17, 24.11.2017
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Streiten die Parteien im Rahmen der Herausgabeklage einer Gewerbehalle um die richtige Bezeichnung des herauszugebenden Objektes, kann der Mieter nach Konkretisierung des Klageantrages nicht mehr sofort anerkennen, wenn das herauszugebende Objekt für den Mieter eindeutig erkennbar war und lediglich eine numerische Falschbezeichnung (falsa demonstartio non nocet) der Halle vorlag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: gewerbemietrecht Herausgabeklage Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Räumungsklage Kostenentscheidung