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Anfechtung einer Willenserklärung die mittels einer automatischen Antwortfunktion erstellt wurde
LG Köln, AZ: 9 S 289/02, 16.04.2003
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1. Eine mittels automatischer Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustandekommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab.

2. Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend ausgeführt, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.

3. Die Erklärung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht "bei Abgabe der Willenserklärung" vorgelegen hat (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002 - 9 U 94/02).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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