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keine unerlaubte Rechtsberatung beim Eintreiben von Abschleppkosten eines Abschleppunternehmers im Auftrag der Stadt
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-3 O 230/00, 25.05.2000
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Beauftragt eine Stadt einen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen und vereinbart, dass dieser die Abschleppkosten´selber beim Falschparker beitreiben soll, so stellt dies keinen Verstoss gegen unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn in einer ordnungsrechtlichen Verordnung eine Ermächtigung zum Eintreiben dieser Kosten existiert.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Ob eine ordnungsrechtliche Verordnung geeignet ist, zivilrechtliche Ansprüche einzuschränken oder auszuweiten ist fraglich, mittlerweile aber wohl gefestigte Rechtsprechung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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