Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Ausbildungskostenausgleichskasse muss Arbeitgeberstellung eines Bezirksschornsteinfegers beweisen; §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 48 Abs. 1 ArbGG
ArbG Siegburg, AZ: 2 Ca 2361/16, 21.11.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Wird ein Klagebegehren sowohl auf eine arbeitsrechtliche, als auch auf eine nicht-arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage (aut-aut-Fall) gestützt, ist das Arbeitsgericht nur zuständig, wenn die klagende Partei die zustandsbegründenden Tatsachen substantiiert vorträgt.

Hierzu genügt es nicht, dass die klagende Partei die in § 611a BGB enthaltene Legaldefinition des Arbeitgebers zitiert.

Tariflich festgelegte Beiträge, die für Leistungen im Ausbildungsbereich verwendet werden (hier: Bezirksschornsteinfeger), genügen nicht, um die beklagte Partei verfahrensrechtlich als Abreitgeber zu behandeln, da diese Beitragspflicht keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis besitzt.

Es liegen auch keine doppelrelevanten Tatsachen (sig-non-Fall) vor, wenn sowohl die Auskunftspflicht als auch die Beitragspflicht eine Arbeitgeberstellung erfordern.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop