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Bauliche Veränderung (hier: Holzterrasse) muss nicht fest mit dem Erdreich verbunden sein; §§ 14, 22 WEG; 1004 BGB
AG München, AZ: 482 C 12322/16, 14.02.2017
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Bei einer baulichen Veränderung (hier: Umbau einer Terrasse mit anderem Material) ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten), anderer Farbe und Erhöhung von ca. 10 - 15 cm eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht. Dies ist der Fall, wenn die übrigen Terrassenbereiche jeweils mit Steinplatten belegt sind.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung erforderlich und fehlt diese, kommt es auf einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG nicht mehr an.

Die weitgehende Trennung der fünf Häuser in der streitgegenständlichen Anlage beinhaltet nicht, dass jeder Eigentümer Veränderungen am Gemeinschaftseigentum eigenmächtig vornehmen darf.

Der Beseitigungsanspruch kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beeinträchtigung