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Beschlüsse sind objektiv auszulegen/ Beschluss darf Wohnungseigentümern keine zusätzlichen Pflichten aufbürden; §§ 10 Abs. 3 u. 4 WEG, 139 BGB
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
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1. Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98).

2. Beschlüsse, welche den Eigentümern oder gar den Rechtsnachfolgern abweichend von der gesetzlichen Regelung Pflichten (hier die Instandsetzungs-Verpflichtung) auferlegen, sind nichtig (BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – V ZB 58/99; NJW 00, 3500).

3. Beschlüsse welche den Eigentümer oder gar den Rechtsnachfolgern abweichend von der gesetzlichen Regelung konstitutive Pflichten - hier die Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum -auferlegen, sind nichtig (BGH – V ZR 193/09).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlusskompetenz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Lasten Kosten