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Terminsgebühr entsteht nur bei Mitwirkung des Rechtsanwaltes an der Erledigung des Rechtsstreites; § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 55/16, 09.05.2017
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Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Dementsprechend sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, so dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.

Für diese rechtliche Wertung ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung jedenfalls voraussetzt, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Denn nur in diesem Fall kann die Besprechung auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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