Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wird einem Umsatzsteuerpflichtigen Prozesskostenhilfe bewilligt, muss die Landekasse dem Rechtsanwalt auch die Mehrwertsteuer erstatten; §§ 49 ff RVG; 104 Abs. 2 S. 3, 122, 126 ZPO
OLG Braunschweig, AZ: 2 W 92/17, 07.08.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein beigeordneter Prozessbevollmächtigter hat gegen die Landeskasse einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung gemäß §§ 45 ff. RVG. Dieser ist lediglich hinsichtlich der Höhe der Gebührenbeträge nach § 49 RVG begrenzt.

Die gesetzliche Vergütung umfasst aber auch die Auslagen und deshalb nach Nr. 7008 VV RVG auch die vom Anwalt abzuführende Umsatzsteuer, soweit die Leistung des Rechtsanwalts - wie vorliegend - umsatzsteuerpflichtig ist.

Mit der Beiordnung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem beigeordneten Rechtsanwalt, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2016 - I-10 W 237/16, 10 W 237/16). Die Landeskasse tritt als Vergütungsschuldner an die Stelle der bedürftigen vertretenen Partei.

Hinsichtlich des gegen die Landeskasse nach §§ 45 ff. RVG bestehenden Vergütungsanspruchs des Anwalts kommt es deshalb richtigerweise nur darauf an, ob dieser gegen seine vorsteuerabzugsberechtigte Partei einen Anspruch auch auf die Umsatzsteuer (aus § 675 BGB i.V.m. den Vorschriften des RVG) hätte.

Die Landeskasse ist insoweit darauf verwiesen, die von ihr an den beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dessen Mandanten geltend zu machen. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem, wie oben ausgeführt, nicht entgegen. Dass letztlich die Staatskasse diesen Anspruch ggf. gegen die bedürftige vorsteuerabzugsberechtigte Partei nicht durchsetzen kann und damit unter Umständen auf dem Umsatzsteuerbetrag "sitzen bleibt", ist dem System der Prozesskostenhilfe geschuldet und rechtfertigt keine andere Behandlung.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Umsatzsteuer Frank Dohrmann Bottrop KOstenerstattung