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Wohnungseigentümer einer Zweier-WEG kann auch ohne Jahresabrechnung Erstattung verauslagte Betriebskosten verlangen; § 670, 683 BGB
LG Dortmund, AZ: 17 S 125/16, 03.02.2017
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In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.

Diese Zahlungsansprüche ergeben sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB, da die Zahlung der gemeinsamen Lasten an sich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und es sich bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. regelmäßig um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse handelt.

Der Eigentümer ist für die Aufwendungen, die er nach § 670 BGB ersetzt verlangt, darlegungspflichtig. Das bedeutet, dass er im Prozess diejenigen Umstände, insbesondere die einzelnen Ausgaben, substantiiert vortragen muss, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1667).
Eine sehr ambitionierte, aber falsche Rechtsauffassung (vgl.LG Frankfurt 2-13 S 120/20 und 2-13 T 27/22).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Rechtsanwalt Bottrop